Steuerstraftaten §369 AO

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind
2. der Bannbruch
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft die
4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.


Aber was heißt das?

Ist die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung Steuerhinterziehung?

Liegt bei einer unterlassenen Korrektur Steuerhinterziehung vor?

Ist ein unzutreffender Stundungsantrag Steuerhinterziehung?

Hat der Ehegatte eine Mithaftung oder sogar eine Berichtigungspflicht?

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Ralf Schönauer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht / Schwerpunkte: Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafrecht
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