Geschäftsführerhaftung § 69 AO

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.


Aber was heißt das?

Muss sich der Geschäftsführer um alles kümmern? Und wann kann er sich eines Schuldvorwurfs erwehren?

Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit?

Haftet der Geschäftsführer schon bei zu später Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Was bedeutet der Grundsatz anteiliger Tilgung der zu ermittelnden Haftungsquote?

Wann ist eine Tilgungsbestimmung von Sozialversicherungszahlungen hilfreich?

Wer trägt welche Beweislast?



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