Kompensationsverbot § 370 Abs. 4 Satz 3 AO

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.


Aber was heißt das? Was kann passieren?

Können bei nicht erklärten Umsätzen die nicht geltend gemachten Vorsteuern überhaupt abgezogen werden?

Wie sieht das bei verschwiegenen Betriebseinnahmen im Verhältnis zu Betriebsausgaben aus?

Können Rückstellungen für die Steuerzahlungen überhaupt noch gebildet werden?



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