Steuerhinterziehung §370 AO

Auszug:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.


Aber was heißt das? Was kann passieren?

Kann es eine öffentliche Hauptverhandlung geben, in der sämtliche Vorwürfe bekannt werden?

Wie lange kann die Steuerfahndung ermitteln?

Wie hoch sind die Strafen? In welchem Zusammenhang steht die Strafe zum hinterzogenen Steuerschuldbetrag?

Gibt es eine Unschuldsvermutung?

Erfolgt ein Eintrag in das Bundeszentralregister?



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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht / Schwerpunkte: Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafrecht
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